BVerfGE 59, 275
BayVBl 1982, 210
DRsp-ROM Nr. 1996/7164
Information StW 1982, 300
MDR 1982, 542
NJW 1982, 1276
r+s 1982, 65
VerkMitt 1982, 89
VRS 62, 241
ZfS 1982, 155
I. 1. Durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl I S 2967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl I S 635), wurde in die Straßenverkehrsordnung § 21a eingefügt, dessen Absatz 2 lautet:
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RN 1
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Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Das gilt nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
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RN 2
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Diese Vorschrift war ursprünglich nicht bußgeldbewehrt, da der Verordnungsgeber davon ausging, daß die Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen weitgehend freiwillig befolgt werden würde.
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RN 3
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"Das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs 2"
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RN 5
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Damit wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeiten nach § 49
StVO iVm § 24
StVG um den Verstoß gegen die Schutzhelmpflicht erweitert. Diese Änderung trat am 1. August 1980 in Kraft.
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RN 6
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2. Die Beschwerdeführer fühlen sich durch diese Neuregelung insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art 2 Abs 1
GG verletzt. Sie wenden sich nicht gegen die Schutzhelmpflicht, sehen es aber als unzulässigen Eingriff in ihre persönliche Freiheitssphäre an, daß die Einhaltung dieser Pflicht durch Bußgeldandrohung erzwungen werden soll. Die Beschwerdeführer gehen auch von der Nützlichkeit eines Schutzhelmes aus, sind aber der Meinung, der Staat dürfe seine Bürger nicht zu einem Verhalten zwingen, nur weil es in ihrem eigenen Interesse vernünftig erscheine. Der mündige Bürger müsse vielmehr sein Risiko selbst beurteilen und sein Verhalten danach ausrichten können. Rechte anderer als der betroffenen Kraftradfahrer seien nicht berührt. Mit allgemeinen sozialen Folgelasten wegen schwerer Unfälle mit Kopfverletzungen könne man die angegriffene Regelung nicht rechtfertigen; denn andernfalls könnte man unter diesem Gesichtspunkt auch gefährliche Sportarten oder Alkoholgenuß und Nikotingenuß verbieten. Um die Kraftradfahrer zum gewünschten Verhalten zu bringen, reichten bessere Ausbildung der Fahrer, Werbung und versicherungsrechtliche Maßnahmen aus.
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RN 7
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Der Beschwerdeführer zu 2) klagt außerdem über Kopfschmerzen und Angstzustände, unter denen er bei Fahrten mit Helm zu leiden habe. Ein Schutzhelm behindere allgemein und setze die Reaktionsfähigkeit herab.
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RN 8
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Während sich die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) unmittelbar gegen die Bußgeldpflicht wenden, fuhr der Beschwerdeführer zu 4) ohne Schutzhelm, so daß ein Bußgeld in HÖhe von 20 DM gegen ihn verhängt wurde. Auf seinen Einspruch wurde er vom Amtsgericht zwar mit der Begründung freigesprochen, die Bußgelddrohung verstoße gegen Art 2
GG. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil aber vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Geldbuße bestätigt.
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RN 9
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Der Beschwerdeführer zu 4) hält es für eine bloße Vermutung, daß helmgeschützte Kraftradfahrer nach Unfällen häufiger als andere ein Verkehrshindernis beseitigen könnten. Der Helm behindere in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen die Erste Hilfe und berge die Gefahr weiterer Schäden, wenn die Wirbelsäule verletzt sei und der Helm unsachgemäß entfernt werde. Außerdem seien vermehrt Genickverletzungen wegen des zusätzlichen Helmgewichtes zu befürchten. Die Bußgelddrohung sei unverhältnismäßig, da bei wiederholten Verstößen sehr hohe Bußgelder zu erwarten seien und der Verlust der Fahrerlaubnis drohe. * Auch der Beschwerdeführer zu 5) wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 10 DM verurteilt, weil er ohne Schutzhelm gefahren war. Das Oberlandesgericht ließ seine Rechtsbeschwerde nicht zu.
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RN 10
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II. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 24
BVerfGG. Die angegriffene Vorschrift verletzt die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten.
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RN 11
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§ 46 Abs 1 Satz 1 Nr 5b
StVO sieht die Möglichkeit vor, Ausnahmen von der Schutzhelmtragepflicht zu genehmigen. Durch diese Vorschrift können die Fälle ernsthafter körperlicher Beschwerden erfaßt und unbillige Härten vermieden werden. Für die somit nur verbleibenden Fälle, in denen das Tragen des Schutzhelmes lediglich unbequem und lästig ist, erscheint es bereits fraglich, ob die Betroffenen in so unzumutbarer Weise belastet werden, daß von einer Verletzung des Grundrechts aus Art 2 Abs 1
GG ernstlich die Rede sein kann. Eine Verletzung scheidet aber unabhängig davon jedenfalls deshalb aus, weil die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art 2 Abs 1
GG nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist (BVerfGE 6, 32 [37 ff.]; stRspr).
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RN 12
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Diese Voraussetzungen erfüllt die angegriffene Vorschrift der Straßenverkehrsordnung; sie genügt insbesondere dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Es ist allgemein anerkannt und wird auch von den Beschwerdeführern nicht bezweifelt, daß ein Schutzhelm geeignet ist, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern. Dieser besondere Schutz für Kraftradfahrer ist mit keinen nennenswerten Nachteilen verbunden.
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RN 13
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Die bisherige Entwicklung seit Einführung der Schutzhelmtragepflicht hat gezeigt, daß Aufklärung, Appelle an die Vernunft der Kraftradfahrer und zivilrechtliche Folgen allein nicht ausgereicht haben, um eine allgemeine Einhaltung dieser Pflicht zu erreichen (vgl Verkehrsblatt 1980, S 520). Die Bußgeldandrohung erscheint daher als erforderliche und geeignete Maßnahme, um den Schutz der Kraftradfahrer weiter auszudehnen. Die Betroffenen werden dadurch nicht übermäßig belastet, da die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen besteht und der Bußgeldrahmen ausreichend Spielraum bietet, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden.
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RN 14
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Die angegriffene Vorschrift stellt auch keine unzulässige Bevormundung des Bürgers dar.
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RN 15
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Nach dem Grundgesetz muß der Einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; st. Rspr.). Die so bezeichneten Grenzen hat der Verordnunggeber hier nicht überschritten.
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RN 16
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Ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt und deshalb bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung davonträgt, schadet keineswegs nur sich selbst. Es liegt auf der Hand, daß in vielen Fällen weiterer Schaden abgewendet werden kann, wenn ein Unfallbeteiligter bei Bewußtsein bleibt.
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RN 17
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Das Fahren ohne Schutzhelm, das den Beschwerdeführern ein "Gefühl von Freiheit und Wagnis" vermittelt, unterscheidet sich von anderen gefährlichen Betätigungen dadurch, daß es sich im öffentlichen Straßenverkehr abspielt, mithin in einem Bereich, der für die Allgemeinheit wichtig ist und für den der Staat eine besondere Verantwortung trägt. Wenn die Folgen eines im öffentlichen Straßenverkehr eingegangen, berechenbaren und hohen Risikos die Allgemeinheit schwer belasten, ist es für den Einzelnen zumutbar, dieses Risiko durch einfache, leicht zu ertragende Maßnahmen zu senken. Daß Unfälle mit schweren Kopfverletzungen weitreichende Folgen für die Allgemeinheit haben (zB durch Einsatz der Rettungsdienste, ärztliche Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, Versorgung von Invaliden), steht außer Frage.
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RN 18
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